Bekanntmachungen der Gemeinde Feldberg

Update vom 16. Juli 2026: Grillverbot vorerst aufgehoben

Dank der aktuellen Wetterentwicklung ist das behördliche Grillverbot an unseren öffentlichen Grillplätzen in Feldberg ab sofort wieder aufgehoben.
Da die Sommermonate und mögliche Trockenphasen jedoch eine dynamische Lage mit sich bringen, stellen wir unsere Informationen ab sofort auf einen neuen, tagesaktuellen Webservice um. Bitte informieren Sie sich vor jedem geplanten Grillevent direkt auf unserer neuen Themenseite über den aktuellen Status, alle drei Grillplätze und die geltenden Verhaltensregeln:

Vor Ort an den Plätzen finden Sie zudem künftig entsprechende Hinweise mit QR-Codes. Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihren verantwortungsvollen Umgang mit unserer Natur!

Erneutes Grillverbot im Gemeindegebiet: Ab Freitag, 10. Juli 2026

Angesichts der anhaltenden und massiven Trockenheit zieht die Gemeindeverwaltung erneut die Reißleine. Da die Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für weite Teile Baden-Württembergs – und somit auch für den Hochschwarzwald – durchgehend die hohe Waldbrandwarnstufe 4 und stellenweise Stufe 5 ausweisen, gilt ab heute, Freitag, 10. Juli 2026, wieder ein striktes Grill- und Feuerverbot auf allen öffentlichen Grillplätzen der Gemeinde.

Sprechen Sie das Verbot gerne in Ihrem Bekanntenkreis, in der Nachbarschaft oder im Gespräch vor Ort aktiv an: Das kommende Sommerwochenende lässt sich ebenso gut mit einem frischen Salat und kaltem Proviant genießen – und schützt gleichzeitig unsere Natur vor schwerwiegenden Schäden.

Hausrecht der Gemeinde zum Schutz der Natur

Das Grillen sowie das Entzünden von Feuer und offener Glut sind auf allen gemeindeeigenen Plätzen ab sofort untersagt. Betroffen hiervon sind bis auf Weiteres:

  • Der Grillplatz Altglashütten (Sommerberg)
  • Der Grillplatz Falkau (alter Skilift)
  • Der Grillplatz Bärental (Bärenhütte)

Das Verbot umfasst ausdrücklich auch das Mitbringen und Betreiben von eigenen Grill- oder Kochgeräten jeglicher Art an diesen Plätzen.

Wer sich über dieses Verbot hinwegsetzt, handelt grob fahrlässig und muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen. Das unerlaubte Betreiben von Feuerstellen auf gesperrten Anlagen oder im Gefahrenbereich stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Kommt es gar zu Beschädigungen oder im schlimmsten Fall zu einem Brand durch unerlaubte Zündeln, greifen das Strafrecht (beispielsweise wegen fahrlässiger Brandstiftung nach § 306f StGB) sowie saftige zivilrechtliche Schadensersatz- und Einsatzkostenforderungen für die Feuerwehr.

Bewusst kein starres Enddatum

Wir setzen bewusst kein festes Enddatum. Das Verbot gilt ab heute auf unbestimmte Zeit und bleibt so lange in Kraft, bis sich die Gefahrenlage nachhaltig entspannt hat und das Verbot von der Verwaltung offiziell aufgehoben wird. Wir beobachten die Situation gemeinsam mit den Verantwortlichen des Forstbezirkes sowie anhand der tagesaktuellen DWD-Daten und Wettervorhersagen in regelmäßigen Abständen neu. Über jede Änderung informieren wir sofort hier auf der Homepage sowie über unsere Social-Media-Kanäle.

Der Trugschluss der Höhenlage & das Regen-Missverständnis

Immer noch hält sich hartnäckig das Missverständnis, dass unser Hochschwarzwald aufgrund der Höhenlage und ein paar Grad weniger im Vergleich zum Tal weniger gefährdet sei. Das ist ein gefährlicher Trugschluss. Die Kombination aus intensiver Sonneneinstrahlung, starkem Wind und den extrem ausgetrockneten Humusschichten im Nadelwald macht unsere Region genauso anfällig für Brände.

Ein kurzer Gewitterregen reicht bei dieser extremen Trockenheit nicht aus. Der Boden ist durch die Hitze sehr verhärtet – ein kurzer Schauer perlt einfach ab und fließt oberflächlich weg, ohne in die Tiefe zu dringen. Um die Waldbrandgefahr nachhaltig zu senken, bräuchten wir einen tagelangen, gleichmäßigen Landregen. Statistiken des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie des Thünen-Instituts belegen zudem, dass fast 90 Prozent aller Waldbrände durch menschliches, meist fahrlässiges Verhalten verursacht werden.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Um unseren Schwarzwald zu schützen, gelten folgende Verhaltensweisen zwingend:

  • Gesetzliche Pflicht (§ 41 LWaldG): Offenes Feuer im Wald und in einem Abstand von unter 100 Metern zum Waldrand ist laut Landeswaldgesetz ganzjährig verboten. Ausnahmen gibt es nur für behördlich zugelassene Plätze – die nun jedoch ebenfalls gesperrt sind.
  • Keine Kippen in der Natur: Zigarettenstummel gehören niemals in die Natur oder aus dem Autofenster.
  • Richtig parken: Stellen Sie Fahrzeuge, Motorräder oder Wohnmobile niemals auf trockenem Gras oder auf trockenem Waldboden ab. Die enorme Hitze von Auspuffanlagen und Katalysatoren kann vertrocknete Vegetation, trockenes Laub oder den Waldboden im Handumdrehen entzünden. Halten Sie außerdem alle Feuerwehrzufahrten unbedingt frei.

Im Notfall

Entdecken Sie Rauch oder offenes Feuer? Fackeln Sie nicht lange und wählen Sie sofort den Notruf 112.

Vielen Dank, dass Sie mit Vernunft und Respekt mit unserer Natur umgehen und mithelfen, unseren Schwarzwald zu schützen.

Vorläufiges Auslaufen des Grill- und Feuerverbots: Keine Entwarnung am Feldberg

Das befristete Grill- und Feuerverbot an öffentlichen Stellen im Gemeindegebiet läuft zunächst aus, da sich die Wetterlage durch leichte Niederschläge etwas entspannt hat. Dennoch weist die Gemeindeverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Entwarnung bedeutet.
Das Missverständnis der Höhenlage
Immer wieder wird die Waldbrandgefahr in höheren Lagen unterschätzt. Der Trugschluss, dass es auf dem Berg durch kühlere Temperaturen und ein grüneres Umfeld weniger leicht brennt als im Tal, ist gefährlich. Die Kombination aus direkter Sonneneinstrahlung, starkem Wind und leicht entzündlichem Untergrund macht den Schwarzwald auch in Höhenlagen extrem anfällig. Statistiken zeigen, dass fast 90 Prozent aller Waldbrände durch menschliche Fahrlässigkeit verursacht werden.
Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick
Um unseren Schwarzwald zu schützen, sind folgende Vorgaben und Schutzmaßnahmen weiterhin zwingend einzuhalten:
- Gesetzliche Pflicht nach § 41 Landeswaldgesetz (LWaldG): Offenes Feuer im Wald und in einem Abstand von unter 100 Metern zum Waldrand ist ganzjährig verboten. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich die von der Gemeinde offiziell eingerichteten und gekennzeichneten Grillstellen.
- Rauchen und Zigaretten: Zigarettenstummel gehören ausschließlich in den Aschenbecher und niemals in die Natur oder aus dem Autofenster.
- Sicheres Parken: Fahrzeuge dürfen keinesfalls auf trockenem Gras abgestellt werden. Die Hitze von Unterboden, Auspuffanlagen und Katalysatoren kann trockene Vegetation im Handumdrehen entzünden.
- Verantwortung beim Grillen: Wenn an den zugelassenen Plätzen gegrillt wird, geschieht dies nur unter ständiger Aufsicht, mit bereitgehaltenem Löschwasser und erst nach vollständigem 100-prozentigem Löschen der Glut kann der Grillplatz verlassen werden.
Gemeinsam mit den Verantwortlichen des Forstbezirkes wird die tagesaktuelle Lage weiterhin genau beobachtet. Bei Bedarf kann jederzeit wieder mit einem erneuten Grillverbot reagiert werden. Sollte es zu einem erneuten Verbot kommen, wird dies umgehend hier auf der Homepage sowie auf unseren Social-Media-Kanälen, sowie im nächsten Amtsblatt veröffentlicht.
Im Notfall
Sollten Sie Rauch oder Feuer entdecken, zögern Sie nicht und wählen Sie sofort den Notruf 112. Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihren Beitrag zum Schutz unserer Natur.

Akute Waldbrandgefahr: Absolutes Grillverbot auf kommunalen Grillplätzen ab sofort

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit besteht aktuell eine sehr hohe Wald- und Graslandbrandgefahr. Zum Schutz des Naturraums erlässt die Gemeinde Feldberg als Ortspolizeibehörde in Abstimmung mit der Revierförsterei ab sofort ein befristetes, absolutes Grill- und Feuerverbot.

Das Verbot gilt ab sofort und ist zunächst bis einschließlich Sonntag, 5. Juli 2026 befristet.

Betroffene Grillplätze:

  • Falkau
  • Altglashütten
  • Bärental

Auf diesen Plätzen ist das Entfachen von offenem Feuer sowie das Grillen (auch mit mitgebrachten Kohle- oder Gasgrills) untersagt.

Wichtige Verhaltensregeln im gesamten Gemeindegebiet:

Um Brände zu verhindern, bitten wir um strikte Beachtung folgender Sicherheitsmaßnahmen:

  • Fahrzeuge richtig abstellen: Autos, Wohnmobile und Motorräder niemals auf trockenem Gras oder an Waldrändern parken. Heiße Katalysatoren und Auspuffanlagen können trockene Wiesen sofort entzünden.
  • Rauchverbot im Wald: Von März bis Oktober gilt im Wald ein gesetzliches Rauchverbot. Keine Zigarettenkippen oder Streichhölzer achtlos wegwerfen.
  • Rettungswege freihalten: Zufahrten zu den Wäldern und Schranken für die Feuerwehr und Rettungsdienste müssen unbedingt komplett frei bleiben.
  • Im Ernstfall: Bei Sichtung von Rauch oder Feuer sofort den Notruf 112 wählen.

Die formelle ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Feldberg wird im Laufe des Tages an dieser Stelle als PDF-Download nachgereicht.

Wir bitten alle Einwohnenden sowie unsere Gäste um Verständnis für diese notwendige Sicherheitsmaßnahme.

Gemeindeverwaltung Feldberg (Schwarzwald)

8. Änderung des Bebauungsplans „Mittel-Hinter-Falkau“: Wohnraum durch Innenentwicklung

Die Gemeinde Feldberg nutzt gezielt bestehende Innenentwicklungspotenziale, um ressourcensparend neuen Wohnraum zu schaffen. An der Schuppenhörnlestraße im Ortsteil Falkau soll durch die Neugestaltung eines Grundstücks ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten entstehen, das insbesondere das Angebot für Ein- und Zwei-Personenhaushalte erweitert.

Der Gemeinderat hat den Entwurf zur 8. Änderung des Bebauungsplans und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt. Die Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) findet vom 03. Juli 2026 bis 03. August 2026 statt. Innerhalb dieser Frist hat die Bürgerschaft die Gelegenheit, die Planungsunterlagen einzusehen und Stellungnahmen einzureichen.

Die vollständige amtliche Bekanntmachung sowie alle fahrrelevanten Unterlagen stehen nachfolgend als PDF-Dokumente zum Download bereit:

Begründung (1,5 MB)

ℹ️ Hinweis zur Einreichung von Stellungnahmen:
Stellungnahmen können während der genannten Frist bevorzugt digital per E-Mail an gemeinde@feldberg.org oder schriftlich im Rathaus eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Gebührensatzung für Kleineinleiter

Der Gemeinderat hat am 30.09.2025 die Gebührensatzung für Kleineinleiter beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung von 2001 und tritt am 01.10.2025 in Kraft.

1. Änderungssatzung zur Abwassersatzung (AbwS) – Neue Abwassergebühren

Der Gemeinderat hat am 30.09.2025 eine Änderung der Abwassersatzung beschlossen. Die geänderte Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Haushaltssatzung der Gemeinde Feldberg (Schwarzwald) für das Haushaltsjahr 2025

Wirtschaftsplan des Eigenbetrieb Feldbergtouristik für das Wirtschaftsjahr 2024/2025